Lieferungen und Leistungen der Firma TCT Rollladentechnik erfolgen ausschließlich zu den
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Davon abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Durch Erteilen
des Auftrages oder die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde
stillschweigend sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.
Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend; maßgebend für den
Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen und Lieferscheine.
Bestellungen und Aufträge von Unternehmern sind angenommen, wenn dem Kunden die
Auftragsbestätigung vorliegt oder die Lieferung erfolgt ist. In Bezug auf Verbraucher definiert
das vom Kunden schriftlich angenommene Angebot von TCT Rollladentechnik den
Vertragsinhalt. Nebenabreden und Änderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung
verbindlich. Konstruktions- und Gewichtsänderungen der bestellten Waren behalten wir uns vor,
sofern hierdurch für den Kunden kein Nachteil verbunden ist. Offensichtliche Irrtümer, Druck-,
Rechen-, Schreib- oder Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen
Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz. Abweichungen des Liefergegenstandes von
Angeboten, Mustern, Zeichnungen, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils
gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig, soweit dadurch
für den Kunden kein Nachteil entsteht.
Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation verändern, behalten wir uns
gegenüber unseren Angeboten Preisanpassungen vor für Waren oder Leistungen, die 4 Monate
nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
Unsere Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung;
bei Reparaturaufträgen (Handwerksrechnung) ist der Rechnungsbetrag 8 Tage nach
Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug fällig.
Bei Zielüberschreitung beträgt der Verzugszins für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher
nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften mit
Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens behalten wir uns gem. § 288 Abs. 4 BGB vor
Soweit Teillieferungen in Frage kommen, berechtigt uns die nicht fristgemäße Zahlung nach
Verstreichen einer angemessenen durch uns zu setzenden Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
Die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist
ausgeschlossen, soweit wir für eine etwaig mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgeltes erhalten haben, der dem Wert unserer Leistung entspricht.
Feste Liefer-und Auftragsausführungsfristen sind nur maßgeblich, sofern sie durch uns schriftlich
bestätigt wurden. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und
kommerziellen Details geklärt sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Vertragsgegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder wenn wir die Erfüllungsbereitschaft dem
Kunden mitgeteilt haben. Sofern die Überschreitung der Frist auf einfacher Fahrlässigkeit von
R‹HL oder ihren Vorlieferanten beruht, sind Schadensersatzansprüche wegen Verzuges,
Deckungskäufe oder sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, sofern es
sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.
Die Frist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt
zurückzuführen sind. Hierzu gehören u. a. Streik und Aussperrung auch bei Vorlieferanten. Die
Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
Verzögert sich die Auftragsausführung auf Wunsch des Kunden, sind wir berechtigt, dem
Kunden eine angemessene Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen über
den Vertragsgegenstand zu verfügen oder den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu
beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.
Die Gefahr geht auch bei Teillieferungen mit dem Versand durch TCT Rollladentechnik oder
Dritte auf den Kunden über. Verzögert sich die Auftragsausführung oder Montagebeginn durch
Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind oder nicht von der Firma TCT Rollladentechnik zu
vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Erfüllungsbereitschaft auf den Kunden über. Bei
Transportschäden sind diese dem Transportunternehmen mitzuteilen und der Tatbestand ist uns
zur Kenntnis zu bringen.
Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten für die Sendung eine Versicherung
gegen Diebstahl, Bruch, für Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige
versicherbare Risiken ab.
Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche
nicht zur Verweigerung der Abnahme. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden
hierdurch kein Nachteil entsteht.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unabhängig vom Rechtsgrund unser
Eigentum. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ist nicht als Rücktritt vom
Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres
Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schäden und
entgangenem Gewinn. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Verbindung und Vermischung der
gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe der Rechnungssumme der Vorbehaltsware alle ihm
hieraus zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur
Absicherung unserer Ansprüche. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung
Dritten zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,
um mehr als 15 % übersteigt. Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Kunde
nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte an den in unserem Eigentum
stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht
uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine, sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt
ergebenden Pflichten, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle sind wir
berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen; der
Besteller hat in diesem Fall kein Recht zum Besitz.
Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
An allen mangelhaften Teilen oder Leistungen behalten wir uns nach unserer Wahl das Recht der
unentgeltlichen Nacherfüllung oder der Ersatzlieferung vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1
Jahr nach Gefahrübergang, in den Fällen der §§ 438 I Nr. 2, 634a I Nr. 2 BGB gilt die Frist des
BGB. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach
Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Für verdeckte Mängel gilt, daß solche innerhalb von 14
Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sind. § 478 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt.
Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir die Kosten des Ersatzteiles und des Versandes. Der
Kunde hat uns die für die Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben.
Ein Recht des Kunden auf Rücktritt oder Minderung ist nur gegeben, wenn die Nacherfüllung
bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgte oder endgültig fehlgeschlagen ist.
Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst (Mangelfolgeschäden) entstanden sind, sind
ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf einer grob-fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma
TCT Rollladentechnik oder auf einer vorsätzlichen oder grob-fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma TCT Rollladentechnik beruhen. Die
Haftung für zugesicherte Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon
unberührt.
Für Fremderzeugnisse haften wir nur insoweit, als die durch den Kunden vorzunehmende
gerichtliche Durchsetzung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses, die wir hiermit abtreten, erfolglos bleibt. Im übrigen übernehmen wir keine
Gewähr für Schäden, die durch nicht fachgemäße Behandlung oder normale Abnutzung
entstanden sind.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang
unmöglich ist. Dem Kunden steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer
Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht
der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Schadensersatzansprüche
wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit die Unmöglichkeit nicht durch uns grob-
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und nicht auf einer Verletzung von
Kardinalpflichten beruht. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 von uns vor und gewährt uns
der Kunde eine angemessene Nachfrist, die wir nicht eingehalten haben, so ist der Kunde zum
Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Bestellers Annahmeverzug oder Unmöglichkeit
ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Entsteht dem Kunden ein Schaden, der durch Verzögerung von uns verschuldet wurde, so ist er
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung unter Ausschluss weiterer Ansprüche 0,5 %, höchstens jedoch 5 % vom Wert des
Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung besteht nicht, sofern uns der
Kunde grob-fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachweist oder unsere Vertragsverletzung in
der Verletzung von Kardinalpflichten besteht.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4, sofern sie die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für
den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, gilt im Hinblick auf Schadensersatzansprüche folgendes:
Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Ennepetal. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende Normen der Europäischen Gemeinschaft
etwas anderes vorsehen.
TCT Rollladentechnik GbR
Kölner Straße 148
58256 Ennepetal