AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma TCT Rollladentechnik
Stand 02/22

I. Allgemeines

Lieferungen und Leistungen der Firma TCT Rollladentechnik erfolgen ausschließlich zu den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Davon abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Durch Erteilen des Auftrages oder die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde stillschweigend sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.

II

Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend; maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen und Lieferscheine.

Bestellungen und Aufträge von Unternehmern sind angenommen, wenn dem Kunden die Auftragsbestätigung vorliegt oder die Lieferung erfolgt ist. In Bezug auf Verbraucher definiert das vom Kunden schriftlich angenommene Angebot von TCT Rollladentechnik den Vertragsinhalt. Nebenabreden und Änderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Konstruktions- und Gewichtsänderungen der bestellten Waren behalten wir uns vor, sofern hierdurch für den Kunden kein Nachteil verbunden ist. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- oder Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Zeichnungen, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig, soweit dadurch für den Kunden kein Nachteil entsteht.

III. Preise und Zahlung

Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation verändern, behalten wir uns gegenüber unseren Angeboten Preisanpassungen vor für Waren oder Leistungen, die 4 Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.

Unsere Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung; bei Reparaturaufträgen (Handwerksrechnung) ist der Rechnungsbetrag 8 Tage nach Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug fällig.

Bei Zielüberschreitung beträgt der Verzugszins für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns gem. § 288 Abs. 4 BGB vor

Soweit Teillieferungen in Frage kommen, berechtigt uns die nicht fristgemäße Zahlung nach Verstreichen einer angemessenen durch uns zu setzenden Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.

Die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, soweit wir für eine etwaig mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgeltes erhalten haben, der dem Wert unserer Leistung entspricht.

IV. Lieferzeit

Feste Liefer-und Auftragsausführungsfristen sind nur maßgeblich, sofern sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder wenn wir die Erfüllungsbereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben. Sofern die Überschreitung der Frist auf einfacher Fahrlässigkeit von R‹HL oder ihren Vorlieferanten beruht, sind Schadensersatzansprüche wegen Verzuges, Deckungskäufe oder sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.

Die Frist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören u. a. Streik und Aussperrung auch bei Vorlieferanten. Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

Verzögert sich die Auftragsausführung auf Wunsch des Kunden, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen über den Vertragsgegenstand zu verfügen oder den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht auch bei Teillieferungen mit dem Versand durch TCT Rollladentechnik oder Dritte auf den Kunden über. Verzögert sich die Auftragsausführung oder Montagebeginn durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind oder nicht von der Firma TCT Rollladentechnik zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Erfüllungsbereitschaft auf den Kunden über. Bei Transportschäden sind diese dem Transportunternehmen mitzuteilen und der Tatbestand ist uns zur Kenntnis zu bringen.

Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch, für Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab.

Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche nicht zur Verweigerung der Abnahme. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden hierdurch kein Nachteil entsteht.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unabhängig vom Rechtsgrund unser Eigentum. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schäden und entgangenem Gewinn. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Verbindung und Vermischung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe der Rechnungssumme der Vorbehaltsware alle ihm hieraus zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Absicherung unserer Ansprüche. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 15 % übersteigt. Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Kunde nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine, sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen; der Besteller hat in diesem Fall kein Recht zum Besitz.

VII. Gewährleistung

Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

An allen mangelhaften Teilen oder Leistungen behalten wir uns nach unserer Wahl das Recht der unentgeltlichen Nacherfüllung oder der Ersatzlieferung vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Gefahrübergang, in den Fällen der §§ 438 I Nr. 2, 634a I Nr. 2 BGB gilt die Frist des BGB. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Für verdeckte Mängel gilt, daß solche innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sind. § 478 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt.

Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir die Kosten des Ersatzteiles und des Versandes. Der Kunde hat uns die für die Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

Ein Recht des Kunden auf Rücktritt oder Minderung ist nur gegeben, wenn die Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgte oder endgültig fehlgeschlagen ist. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst (Mangelfolgeschäden) entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf einer grob-fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma TCT Rollladentechnik oder auf einer vorsätzlichen oder grob-fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma TCT Rollladentechnik beruhen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Für Fremderzeugnisse haften wir nur insoweit, als die durch den Kunden vorzunehmende gerichtliche Durchsetzung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses, die wir hiermit abtreten, erfolglos bleibt. Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die durch nicht fachgemäße Behandlung oder normale Abnutzung entstanden sind.

VIII. Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsanpassung

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang unmöglich ist. Dem Kunden steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit die Unmöglichkeit nicht durch uns grob- fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und nicht auf einer Verletzung von Kardinalpflichten beruht. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 von uns vor und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist, die wir nicht eingehalten haben, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Bestellers Annahmeverzug oder Unmöglichkeit ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Entsteht dem Kunden ein Schaden, der durch Verzögerung von uns verschuldet wurde, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung unter Ausschluss weiterer Ansprüche 0,5 %, höchstens jedoch 5 % vom Wert des Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung besteht nicht, sofern uns der Kunde grob-fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachweist oder unsere Vertragsverletzung in der Verletzung von Kardinalpflichten besteht.

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

IX. Schadensersatzansprüche

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt im Hinblick auf Schadensersatzansprüche folgendes:

  1. Für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen unseres Hauses beruhen.
  2. Im Übrigen haften wir für Mangelfolgeschäden und sonstige Schäden nur, falls sie auf einer grob-fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Unternehmens oder auf einer vorsätzlichen oder grob-fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Ennepetal. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende Normen der Europäischen Gemeinschaft etwas anderes vorsehen.